Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Der Einspruch kann zunächst fristwahrend eingelegt und später begründet werden. Senden Sie uns Ihren Fall deshalb so früh wie möglich.
FAQ
Klare Antworten für Eigentümer, deren Gutachten das Finanzamt abgelehnt hat.
Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Der Einspruch kann zunächst fristwahrend eingelegt und später begründet werden. Senden Sie uns Ihren Fall deshalb so früh wie möglich.
Nein. Wir prüfen auch Fälle, in denen das ursprüngliche Gutachten von einem anderen Anbieter stammt. Gerade dann lohnt sich ein unabhängiger Blick auf die Einwände des Finanzamts.
Nein. Einspruch und Klage sind Rechts- beziehungsweise Steuerberatung, die wir nicht erbringen. Wir liefern das sachverständige Gutachten. Den Einspruch legen Sie selbst ein oder Sie beauftragen Ihren Steuerberater beziehungsweise auf Wunsch unsere Partnerkanzlei.
Den Steuerbescheid oder das Schreiben, in dem das Finanzamt die Nutzungsdauer ablehnt, sowie das bisherige Gutachten, falls vorhanden. Für das neue Gutachten benötigen wir außerdem die üblichen Objektunterlagen wie Baujahr, Flächen und Angaben zu Modernisierungen.
Eine Anerkennung kann niemand garantieren. Vor einer Beauftragung sagen wir Ihnen aber offen, ob sich die beanstandeten Punkte aus sachverständiger Sicht fachlich entkräften lassen. Die rechtliche Einschätzung Ihres Falls trifft Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, solange noch Zeit ist.
Fall prüfen lassenWir sehen uns den Bescheid und das bisherige Gutachten aus sachverständiger Sicht an und sagen Ihnen, ob sich die beanstandeten Punkte mit einem zweiten Gutachten fachlich aufgreifen lassen.
Kostenlos und unverbindlich
Grundlagen
Ein zweites, gezielt erstelltes Restnutzungsdauer-Gutachten, mit dem Sie eine abgelehnte kürzere Nutzungsdauer gegenüber dem Finanzamt erneut begründen.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt es, ein Gebäude über seine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Finanzämter erkennen ein vorgelegtes Gutachten aber nicht immer an – etwa weil sie die Methode, den Modernisierungsgrad oder die fehlende Ortsbesichtigung beanstanden.
Der Bundesfinanzhof hat in den Urteilen IX R 25/19 (2021) und IX R 14/23 (2024) bestätigt, dass Sie die kürzere Nutzungsdauer mit jeder im Einzelfall geeigneten Methode darlegen dürfen. Viele Ablehnungen lassen sich deshalb entkräften, wenn das Gutachten konkret auf die Einwände des Finanzamts eingeht.
Genau dort setzen wir an: Wir werten die Begründung der Ablehnung aus, prüfen das bisherige Gutachten und erstellen ein neues Gutachten, das die beanstandeten Punkte nachvollziehbar belegt. Die steuerrechtliche Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren übernimmt auf Wunsch unsere Partnerkanzlei.
Wir lesen den Bescheid und das Schreiben des Finanzamts Punkt für Punkt und ordnen jeden Einwand ein: Methode, Datengrundlage, Modernisierung oder Form.
Das neue Gutachten stützt sich auf die Maßstäbe, die der Bundesfinanzhof für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gesetzt hat.
Ein zertifizierter Sachverständiger erstellt das zweite Gutachten und geht dabei ausdrücklich auf die Einwände des Finanzamts ein.
Einspruch und Klage sind Rechts- und Steuerberatung. Diese übernimmt auf Wunsch unsere Partnerkanzlei – wir liefern das sachverständige Fundament.
Anlässe
Immer dann, wenn das Finanzamt Ihre kürzere Nutzungsdauer nicht oder nicht vollständig anerkennt.


Das Finanzamt hat die kürzere Nutzungsdauer nicht übernommen.


Das Finanzamt zweifelt am Gutachten und verlangt weitere Nachweise.


Der Einspruch ist eingelegt, die Begründung fehlt noch.


Der Einspruch wurde zurückgewiesen, der Fall geht vor Gericht.
Anlässe
Immer dann, wenn das Finanzamt Ihre kürzere Nutzungsdauer nicht oder nicht vollständig anerkennt.


Das Finanzamt hat die kürzere Nutzungsdauer nicht übernommen.


Das Finanzamt zweifelt am Gutachten und verlangt weitere Nachweise.


Der Einspruch ist eingelegt, die Begründung fehlt noch.


Der Einspruch wurde zurückgewiesen, der Fall geht vor Gericht.
Ablauf
Von der Ablehnung bis zum neuen Gutachten beim Finanzamt.
Sie schicken uns den Bescheid oder das Schreiben des Finanzamts und, falls vorhanden, das bisherige Gutachten.
Wir werten die Einwände aus sachverständiger Sicht aus und sagen Ihnen, ob sich die beanstandeten Punkte mit einem zweiten Gutachten fachlich aufgreifen lassen. Fristen und rechtliche Schritte klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Ein Sachverständiger ermittelt die Restnutzungsdauer neu und geht in der Begründung auf jeden Einwand des Finanzamts ein.
Sie reichen das Gutachten ein – selbst, über Ihren Steuerberater oder über unsere Partnerkanzlei. Fachliche Rückfragen des Finanzamts zum Gutachten beantwortet der Sachverständige.

Für die typischen Einwände des Finanzamts gegen ein Restnutzungsdauer-Gutachten haben wir begründete Antwortschreiben mit aktueller Rechtsprechung vorbereitet.
Preis
Festpreis für das zweite Gutachten, den Sie vor der Beauftragung kennen.
Grundpreis
ab490 €inkl. 19 % MwSt.
Alle Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung sind nicht enthalten.
Eine Eigentumswohnung ist in der Regel weniger aufwendig zu begutachten als ein gemischt genutztes Gebäude.
Mehrfamilienhäuser mit mehreren Einheiten erfordern zusätzlichen Aufwand.
Beanstandet das Finanzamt die fehlende Besichtigung, ist eine Ortsbesichtigung gegen Aufpreis möglich.
AfA-Verteidigung
Eine Ablehnung muss nicht das letzte Wort sein. Wir werten die Begründung des Finanzamts aus sachverständiger Sicht aus und erstellen bei Bedarf ein zweites Restnutzungsdauer-Gutachten, das genau auf die Einwände eingeht.
ab490 €inkl. 19 % MwSt.


Sie erhalten ein neues Restnutzungsdauer-Gutachten, das die Einwände des Finanzamts aufgreift und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet ist – unterzeichnet von einem zertifizierten Sachverständigen.
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Fachliche Ersteinschätzung, bevor Sie sich entscheiden
Drängt die Einspruchsfrist, ist eine bevorzugte Bearbeitung gegen Aufpreis möglich.