Im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026 haben sich zwei Organisationen der steuerberatenden Berufe gegen die geplante Einschränkung der Restnutzungsdauer-AfA ausgesprochen: der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in seiner Stellungnahme S 08/26 vom 20. Oktober 2026 und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2026. Am 2. November 2026 hört der Finanzausschuss des Bundestages Sachverständige zum Gesetzentwurf an. Dieser Beitrag trennt, was gilt, was vorgeschlagen ist und was die Verbände fordern.
Kurz beantwortet: Was bedeuten die Stellungnahmen?
Sie sind Signale im Gesetzgebungsverfahren, aber keine Entscheidung. DStV und BStBK lehnen den Vorschlag des Bundesrates ab, den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auf Gebäude zu beschränken, die schon „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ kürzer nutzbar waren. Ob der Bundestag den Vorschlag übernimmt, ändert oder ablehnt, ist nach dem Stand vom 29. Oktober 2026 nicht entschieden.
Die Einschränkung ist kein geltendes Recht. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt unverändert; der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bleibt möglich. Der Bundesratsvorschlag steht nicht im Regierungsentwurf. Gelten würde er erst, wenn er im weiteren Verfahren beschlossen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet würde.
Rechtsstand auf einen Blick
Hintergrund: der Vorschlag des Bundesrates
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 ändert § 7 Abs. 4 EStG nicht. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 vorgeschlagen, in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die Wörter „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ einzufügen. Eine kürzere Nutzungsdauer wäre dann grundsätzlich nur noch bei Gebäuden zu berücksichtigen, die von vornherein auf eine kurze Nutzung angelegt sind. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erklärt, sie „wird den Vorschlag prüfen“. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.
Ausführlich zu Inhalt, Chronologie und offenen Fragen: Jahressteuergesetz 2026: Wird das Restnutzungsdauergutachten abgeschafft?.
Die Stellungnahme des DStV (S 08/26)
Der DStV hat dem Bundestag seine rund 50-seitige Stellungnahme S 08/26 zum Regierungsentwurf am 20. Oktober 2026 übermittelt, ausdrücklich in Vorbereitung auf die Anhörung des Finanzausschusses. Sie ist im Lobbyregister des Bundestages veröffentlicht (DStV-Stellungnahme S 08/26, Lobbyregister-Nr. SG2610200009). Auf den Seiten 36–39 befasst sich der Verband mit dem Bundesratsvorschlag zur Restnutzungsdauer. Sein Petitum: Er „lehnt den Vorschlag des Bundesrates nachdrücklich ab“, weil der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Steuerpflichtige mit Bestandsimmobilien sonst „faktisch unmöglich“ wäre.
Der DStV begründet das mit vier Argumenten. Sie geben die Position des Verbands wieder; ob der Gesetzgeber ihnen folgt, ist offen.
1. Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
Der Nachweis wäre künftig grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die Nutzungsdauer erst nach der Fertigstellung verkürzt hat oder sich erst später feststellen lässt – etwa bei altersbedingter Abnutzung, später entstandenen Bauschäden, wirtschaftlicher oder technischer Entwertung oder beim Erwerb einer Bestandsimmobilie. Die Kosten wären dann allein über die typisierten AfA-Zeiträume zu verteilen, obwohl das Gebäude tatsächlich deutlich kürzer nutzbar sein kann. Das widerspricht nach Ansicht des DStV „eklatant“ dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
2. Benachteiligung des Gebäudebestands
Der Bundesratsbeschluss enthält keine ausdrückliche Anwendungs- oder Bestandsschutzregelung. Nach Einschätzung des DStV könnten daher auch geplante oder laufende Nachweisverfahren betroffen sein; das schaffe erhebliche Rechtsunsicherheit für Eigentümer von Bestandsimmobilien. Zudem setze die Neuregelung Fehlanreize, weil sie den Erhalt und die Sanierung bestehender Gebäude steuerlich benachteilige.
3. Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH
Der DStV verweist auf die BFH-Urteile IX R 25/19 und IX R 14/23. Danach können Steuerpflichtige wählen, ob sie den typisierten AfA-Satz anwenden oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen, und sich dafür jeder im Einzelfall geeigneten sachverständigen Methode bedienen. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer lasse sich oft erst aufgrund später eintretender Umstände feststellen. Den Verweis des Bundesrates auf einfache „Internetgutachten“ hält der DStV nicht für überzeugend: Solche Gutachten genügen nach der BFH-Rechtsprechung schon heute nicht als Nachweis.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken
Typisierungen sind nach Auffassung des DStV nur zulässig, wenn sie eine begrenzte Zahl von Steuerpflichtigen benachteiligen und die Härten in angemessenem Verhältnis zum Vereinfachungszweck stehen. Beides sieht der Verband nicht. Wer ein Gebäude mit kurzer Nutzungsdauer selbst errichtet, könnte weiter eine höhere AfA geltend machen; wer ein bestehendes Gebäude mit gleicher tatsächlicher Restnutzungsdauer erwirbt, nicht. Für diese Ungleichbehandlung erkennt der DStV keinen hinreichenden sachlichen Grund und hat deshalb erhebliche Bedenken mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Verband weist außerdem darauf hin, dass er sich bereits in früheren Gesetzgebungsverfahren, etwa zu den Jahressteuergesetzen 2022 und 2024, gegen Einschränkungen des Nachweises gewandt hat – nach eigener Darstellung mit Erfolg.
Die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer hat am 27. Oktober 2026 zum Regierungsentwurf Stellung genommen, unter Einbezug der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung. Die Stellungnahme ist auf der Anhörungsseite des Finanzausschusses veröffentlicht (Stellungnahme der BStBK vom 27. Oktober 2026). Die BStBK ist als Sachverständige zur Anhörung geladen.
- Ablehnung: Die BStBK lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Die Fallzahlen kürzerer Nutzungsdauern mögen steigen, von einem „Massenphänomen“ könne aber kaum die Rede sein. Selbst dann ginge die Änderung zu weit: Für fast den gesamten Gebäudebestand entfiele die Abschreibung nach dem tatsächlichen Wertverzehr.
- Gesetzesbegründung von 1964: Die Berufung auf die Bundestagsdrucksache IV/2008 hält die Kammer für irreführend. Dort werde gerade anerkannt, dass ältere, in schlechtem Bauzustand erworbene Gebäude kürzer nutzbar sein können und die Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der Fertigstellung „bzw. des Erwerbs“ an zu rechnen ist.
- Privatvermögen: Besonders überschießend wäre die Änderung nach Ansicht der BStBK für Gebäude im Privatvermögen, für die auch keine Teilwertabschreibung möglich ist.
- Alternative: Statt einer Einschränkung sollten allenfalls die Anforderungen an geeignete Gutachten gesetzlich konkretisiert werden – aber nicht so hoch, dass der Nachweis etwa mangels qualifizierter Gutachter faktisch unmöglich wird. Eine Neuregelung dürfe zudem nur für künftig hergestellte oder erworbene Gebäude gelten.
Anhörung im Finanzausschuss am 2. November 2026
Der Finanzausschuss des Bundestages hört in seiner 48. Sitzung am Montag, 2. November 2026, 16:00–17:30 Uhr, im Paul-Löbe-Haus Sachverständige zum Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/8283) an. Die Anhörung ist öffentlich und wird per Livestream auf bundestag.de übertragen (Anhörungsseite des Finanzausschusses).
- Sachverständige: Die Sachverständigenliste nennt neun Sachverständige, darunter die Bundessteuerberaterkammer (Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion). Der DStV ist nicht geladen; seine Stellungnahme hat er den Mitgliedern des Bundestages übermittelt.
- Danach: Es folgen die weiteren Beratungen im Ausschuss, die zweite und dritte Lesung im Bundestag und der zweite Durchgang im Bundesrat. Erst dann steht fest, ob die Einschränkung Gesetz wird.
Was Eigentümer und Steuerberater jetzt wissen sollten
- Geltendes Recht: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt unverändert. Ein Nachweis, der den Anforderungen des BFH genügt, bleibt ein zulässiger Weg zu einer höheren AfA. Ob das Finanzamt ihn anerkennt, entscheidet sich wie bisher im Einzelfall.
- Qualität des Nachweises: Der BFH verlangt eine sachverständige, objektbezogene Begründung. An diesem Punkt setzen Bundesrat, DStV und BStBK an – mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Warum die Besichtigung des Objekts dabei eine wichtige Rolle spielt, erklären wir im Beitrag Ortsbesichtigung beim Restnutzungsdauer-Gutachten.
- Keinen Ausgang vorwegnehmen: Weder eine Abschaffung noch ein Erhalt der Regelung steht fest. Bei anstehenden Käufen oder offenen Veranlagungen empfiehlt es sich, den Verfahrensstand im Blick zu behalten und die steuerliche Wirkung im Einzelfall mit dem Steuerberater zu prüfen.
Wir aktualisieren diesen Beitrag nach der Anhörung und sobald sich der Verfahrensstand ändert.
Quellen